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Der Königliche Erlass vom 22. Mai 2019 zur Festlegung eines maritimen Raumordnungsplans definiert in seinem Art. 11. fünf Ablagerungsplätze für Baggergut (Ablagerungsplatz für Baggergut S1, Art. 11 § 1.1°; Ablagerungsplatz für Baggergut S2, Art. 11 § 1.2°; Ablagerungsplatz für Baggergut Bruggen en Wegen Oostende, Art. 11 § 1.3°; Ablagerungsplatz für Baggergut Bruggen en Wegen Zeebrugge Oost, Art. 11 § 1.4°; Ablagerungsplatz für Baggergut Bruggen en Wegen Nieuwpoort, Art. 11 § 1.5°). Darüber hinaus werden zusätzliche Zonen für den zukünftigen Ersatz von Baggergebieten gemäß Art. 11 §3, §5, §7 und §9 definiert. Er ersetzt den maritimen Raumordnungsplan von 2014, der der Vollständigkeit halber enthalten ist. Der Königliche Erlass vom 20. März 2014 zur Festlegung eines maritimen Raumordnungsplans definiert in seinem Art. 9. fünf Ablagerungsplätze für Baggergut (Ablagerungsplatz für Baggergut S1, Art. 9 § 6.1°; Ablagerungsplatz für Baggergut S2, Art. 9 § 6.2°; Ablagerungsplatz für Baggergut Bruggen en Wegen Oostende, Art. 9 § 6.3°; Ablagerungsplatz für Baggergut Bruggen en Wegen Zeebrugge Oost, Art. 9 § 6.4°; Ablagerungsplatz für Baggergut Bruggen en Wegen Nieuwpoort, Art. 9 § 6.5°). Diese Zonen sind digital in der Ressource verfügbar, die durch dieses Metadatendokument beschrieben wird. Bitte beziehen Sie sich auf das Belgisches Staatsblatt für offizielle Referenzinformationen.
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