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Der Königliche Erlass vom 20. März 2014 zur Festlegung eines Meeresraumplans definiert in seiner Art. 6, sechs Fischereibewirtschaftungsgebiete: Regelmäßige Regelung, Art. 6 § 1; Fischereimanagementbereich 1, Art. 6 § 1.1 °; Fischereimanagementbereich 2, Art. 6 § 1.2 °; Fischereimanagementbereich 3, Art. 6 § 1.3 °; Fischereimanagementbereich 4, Art. 6 § 1.4 °; Fischereimanagementbereich 5, Art. 6 § 3. Diese Zonen werden in der Ressource, die durch dieses Metadatendokument beschrieben wird, digital zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie das Belgische Staatsblatt für offizielle Referenzinformationen.
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