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Bei der Erstellung eines Naturmanagementplans, eines Naturprojektzuschusses oder anderer ähnlicher Instrumente zur Umsetzung der IHD (Erhaltungsziele) können spezifische Naturziele für Vegetationen, Lebensräume von Arten oder prozessgetriebene Natur festgelegt werden. Im Erhaltungsbeschluss (BVR 20/06/2014, Artikel 8) heißt es jedoch, dass die Erreichung der zu schützenden europäischen Waldlebensraumtypen nicht zu einer erheblichen Verschlechterung oder Verschlechterung der sogenannten Vegetation von regionaler Bedeutung (Vegetationen von regionaler Bedeutung) führen darf, wie im Anhang des Beschlusses angegeben. Die VRBs werden auf der Grundlage klar definierter Kartierungseinheiten aus der Biologischen Bewertungskarte (BWK) und der Natura-2000-Habitatkarte definiert. Durch die Übersetzung dieser Auswahl in ein räumliches Dossier ist für jeden Verfasser eines Naturmanagementplans klar, für welche Parzellen oder Parzellenteile Artikel 8 des Erhaltungsbeschlusses gilt. Diese Kartenschicht spiegelt die besten verfügbaren Informationen für 2023 über die Verteilung der Vegetation von regionaler Bedeutung wider. Dies könnte eine Vereinfachung der Realität vor Ort sein. Zu jeder Zeit gilt die reale Situation vor Ort für die Politik und den rechtlichen Rahmen.Weder die Autoren noch das Institut für Natur- und Forstforschung können für etwaige Fehler und die daraus resultierenden Folgen verantwortlich gemacht werden.
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