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Diese Tabelle gibt nach Kalenderjahren einen Überblick über die Zahl der natürlichen und juristischen Personen, die Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen. Es geht immer noch um die Situation am Ende des Jahres. Die Allgemeine Steuerverwaltung ist eine zielgruppenorientierte Organisation, die sich aus drei Verwaltungen zusammensetzt: die Privatverwaltung; Verwaltung kleiner und mittlerer Unternehmen; Verwaltung von Großunternehmen. Es gibt einige Ausnahmen: Bis zum 30. Juni 2020 umfasste die Privatverwaltung auch das Mehrzweckzentrum Eupen, das alle Dossiers im deutschsprachigen Raum bearbeitete: Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen und große Unternehmen. Dieses Zentrum wurde am 1. Juli 2020 abgeschafft. Die Fälle werden nun von den Zentren P Lüttich und KMU Lüttich je nach Art der betroffenen Steuerpflichtigen bearbeitet. Die Verwaltung für kleine und mittlere Unternehmen umfasst ferner: das Kontrollzentrum Brüssel 4, das die Dossiers der Abgeordneten bearbeitet; das Auslandszentrum, das bis zum 30. Juni 2020 alle Fälle von Gebietsfremden (natürliche Personen und Gesellschaften) bearbeitete. Am 1. Juli 2020 wurde der Name "Ausländisches Zentrum" in "KMU-Zentrum Spezifische Materialien" geändert. Dieses Zentrum ist zuständig für: Berufssteuervorabzug und Mobiliensteuervorabzug für alle Steuerpflichtigen und Gebietsfremden; die Steuer der Gebietsfremden; Mehrwertsteuer für Gebietsfremde, die mehrwertsteuerpflichtig sind; Steuern, die Einkommensteuern gleichgestellt sind; Verschiedene Steuern. Die „Administration Particuliers“ befasst sich nun mit den Fällen von Gebietsfremden – natürlichen Personen, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. In dieser Tabelle: „Personen, die zur Abgabe besonderer Erklärungen verpflichtet sind“, sind die in Artikel 25ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches genannten Personen; „Steuerpflichtige, die von der Abgabe regelmäßiger Erklärungen befreit und nicht zur Abgabe besonderer Erklärungen verpflichtet sind“, sind: Steuerpflichtige, die in den Genuss der Sonderregelung für die Landwirtschaft kommen (siehe Artikel 57 des Mehrwertsteuergesetzbuchs); Steuerpflichtige, die von der Steuer befreit sind (siehe Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzes); Steuerpflichtige, die von der Steuer befreit sind, unter anderem Ärzte und Zahnärzte (siehe Artikel 44 des Mehrwertsteuergesetzes); gewöhnliche Steuerpflichtige, die für insolvent erklärt wurden (und einer Sonderregelung unterliegen); nichtsteuerpflichtige juristische Personen. Die Zahlen zu den Steuerpflichtigen in der Privatverwaltung beziehen sich auf Dossiers, die im Mehrzweckzentrum Eupen bearbeitet werden. Legende: 0 = Nullwert. Leere Zelle = kein Wert möglich.
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