Einfuhr-, Ausfuhr-, Versand- und E-Commerce-Anmeldungen

FPS Finance

In dieser Tabelle ist für jedes Kalenderjahr die Zahl der Anmeldungen für die betreffenden Arten angegeben. Vorübergehende Verwahrung: Die Situation, in der sich Nicht-Unionswaren befinden, die zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr vorübergehend unter zollamtliche Überwachung gestellt werden. (UZK Artikel 5.17) Einfuhranmeldung: Vorübergehendes oder endgültiges Verbringen von Waren in das Zollgebiet der EU über das belgische Hoheitsgebiet. Endgültige Ausfuhren: Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, für die die Richtlinie 2006/112/EG nicht gilt. (Schema A) Vorübergehende Ausfuhr: • Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung. (Das Verfahren der passiven Veredelung ermöglicht die vorübergehende Ausfuhr von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union zur Weiterverarbeitung - UZK Artikel 259) • Unionswaren, die vorübergehend zur Wiedereinfuhr in die EU in unverändertem Zustand in ein Drittland ausgeführt werden. Wiederausfuhr: Die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen bekundet, Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union zu verbringen, mit Ausnahme von Waren, die sich in einer Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden. (UZK Artikel 5.13) Versandverfahren: • Das externe Versandverfahren ermöglicht die Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten, ohne dass diese Waren ○ auf die Einfuhrabgaben; ○ sonstige Abgaben gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen; ○ handelspolitische Maßnahmen, soweit sie den Eingang von Waren in das oder den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union nicht verbieten (Artikel 226) • Das interne Versandverfahren ermöglicht (unter den Voraussetzungen des Absatzes 2) die Beförderung von Unionswaren von einem Ort im Zollgebiet der Union zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Union durch ein Land oder Gebiet außerhalb dieses Zollgebiets ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status (Artikel 227) AC4: Verlassen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verfahren der Steueraussetzung, so werden sie mit einer AC4-Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Eine AC4-Erklärung muss auch eingereicht werden, wenn ein Nullsatz und/oder eine Steuerbefreiung verwendet werden. EMCS: Excise Movement Control System: Es handelt sich um das europäische EDV-gestützte System für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Gemeinschaft im Verfahren der Steueraussetzung. Eine Beförderung unter Steueraussetzung darf nur zwischen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfolgen. Im Rahmen des EMCS wird die Beförderung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in jeder Phase durch ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) dokumentiert. NCTS: Neues computerisiertes Transitsystem: ist das Zollsystem, mit dem Sie eine elektronische Anmeldung für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren abgeben können. Dies ist der Fall, wenn Nichtgemeinschaftswaren von einem Ort in der EU zu einem anderen befördert werden. PLDA: PaperLess Customs and Accises (PLDA) ist die neue Anwendung für die elektronische Einreichung und Bearbeitung von Anmeldungen. E-Commerce: Wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen über das Internet an den Verbraucher verkauft, gelten die Vorschriften über den Fernabsatz. Legende: 0 = Nullwert. • Leere Zelle = kein Wert möglich. • N/B = Daten nicht verfügbar.

Von / bis

2015-01-01 - 2022-12-31

Aktualisiert

2024-04-03

Kategorie

  • Verkehr
  • Wirtschaft und Finanzen
  • öffentlicher Sektor

Frequenz

Jährliche

Format

XLSX

Geografische Abdeckung

Belgien

Identifikator

Aangiften-invoer-uitvoer-doorvoer-ecommerce

Lizenz

CC Zero (CC 0)