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Der Königliche Erlass vom 20. März 2014 zur Festlegung eines Meeresraumplans definiert in seiner Art. 7., sechs Naturschutzgebiete: zwei besondere Bereiche für die Erhaltung (Art. 7. §1, Spezialgebiet für die Erhaltung 'Vlaamse Banken' und Art. 7. §3, Spezialgebiet für die Erhaltung 'Trapegeer stroombank'), drei besonderen Schutz Zonen für Vögel (Art7§4.1 °, SBZ1, Art7§4.2 °, SBZ2, Art7§4.3 °, SBZ3) und ein Meeresschutzgebiet (Art7§8, Meeresschutzgebiet 'Baai van Heist'). Diese Zonen werden in der Ressource, die durch dieses Metadatendokument beschrieben wird, digital zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie das Belgische Staatsblatt für offizielle Referenzinformationen.
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