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Der Anspruch auf Sozialhilfe (DAS), der vom Bund gemäß dem Gesetz vom 2. April 1965 über die Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfen zurückgezahlt wird, kann verschiedene Formen annehmen (Sachhilfe, finanzielle Hilfe, Beratung usw.). Die wichtigsten Aspekte sind: Personen, die nicht für das Recht auf soziale Eingliederung in Betracht kommen, können das Recht auf Sozialhilfe beantragen. Weitere Informationen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe finden Sie unter www.mi-is.be.
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